Vorsicht, Zoll!

Verbotene Souvenirs, Einfuhrbestimmungen und mehr

AdobeStock.com/Romolo Tavani

Verbotene Souvenirs aus dem Urlaub

Zollbestimmungen für Mitbringsel aus dem Urlaub

Katharina Borowy
10.01.2025
Muscheln, Sand, Schmuck, ein vermeintliches Marken-T-Shirt, das günstige iPad... – noch schnell ein persönliches Mitbringsel vom Urlaubsort für die Liebsten daheim mitbringen. Kein Problem... - oder doch? Bei der Wiederkehr nach Deutschland gibt es verschiedene Einfuhrbestimmungen und verbotene Gegenstände, die Sie nicht einführen dürfen. Wir klären auf, was Sie als Souvenir mitnehmen dürfen und was Sie bei der Zoll-Einfuhr nach Deutschland beachten sollten.

Die meisten Urlauber möchten ein Andenken aus dem Urlaub mit nach Hause nehmen. Doch viele Dinge wie zum Beispiel hübsche Muscheln oder Sand vom Strand dürfen in Deutschland gar nicht erst eingeführt werden, geschweige denn aus dem Urlaubsland ausgeführt. Die Zigaretten oder der Alkohol sind im Urlaub günstiger? Auch das dürfen Sie nur in bestimmten Mengen eingeführt werden. Aus der anfänglichen Freude wird so gegebenenfalls ein böses Erwachen, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Damit ein unvergesslicher Urlaub bei der Ausreise nicht zur Tortur wird, sollten Sie sich vorher über verbotene Gegenstände und Einfuhrbestimmungen informieren.

Übrigens: Die Zollbestimmungen gelten nicht nur für Flugreisende! Auch Kreuzfahrtpassagiere werden bei Rückkehr aus einem Nicht-EU-Land durch den Zoll geschickt. Unter anderem ist zum Beispiel das beliebte Kreuzfahrt-Domizil Norwegen kein EU-Mitglied. Erfahren Sie, welche Souvenirs Sie auf keinen Fall mit nach Deutschland nehmen sollten! (Alle Angaben ohne Gewähr)

Verbotene Muscheln, Korallen und Schnecken

Muscheln gibt es doch am Strand wirklich genug, oder? Und die Muschel, die Sie gefunden haben, ist so groß und glitzert so schön. Da könnte doch keiner etwas dagegen haben…  oder doch? Leider ist es nicht ganz so einfach! Muscheln sind so ziemlich die beliebtesten Urlaubsmitbringsel aus dem Sommerurlaub. Doch Vorsicht: Die Ein- und Ausfuhr einiger Muschelarten ist nur begrenzt erlaubt oder sogar streng verboten. Gerade große Muschelschnecken oder handtellergroße Muscheln dürfen häufig nicht ein- oder ausgeführt werden. Aber welche Muscheln darf ich mitnehmen? Das ist je nach Urlaubsland unterschiedlich. In vielen Ländern wie zum Beispiel Ägypten, Dubai und in der Türkei ist das Mitnehmen von Muscheln strengstens verboten. Informieren Sie sich besser vorher, in welchen Ländern die Ausfuhr von Muscheln verboten ist und welche Arten Sie nach Deutschland einführen dürfen. Kleine Skulpturen, Gewänder oder Tee sind sowieso viel schönere Souvenirs aus Ägypten als verbotene Muscheln.

Tote Korallenstücke sollten dem Strand zuliebe auch dort bleiben. Viele Korallenarten stehen zudem unter Schutz und dürfen nicht als Mitbringsel nach Deutschland eingeführt werden. Steinkorallen beispielsweise sind als Souvenir überall auf der Welt tabu. Auch bei Schneckenhäusern ist Vorsicht geboten: Die schöne gedrehte Fechterschnecke steht unter Schutz. Die Ausfuhr einer größeren Menge der Fechterschnecke wird beim Zoll deshalb zu Problemen führen. Sie dürfen jedoch bis zu drei Gehäuse der Fechterschnecke mit nach Hause nehmen.
Ein Schneckenhaus am Strand
Schneckenhäuser am Strand sind ein beliebtes Souvenir.
Es gilt: Sollten Sie Muscheln und Schnecken im erlaubten Maße mitnehmen wollen, denken Sie auch an den ökologischen Aspekt: Wenn wirklich jeder Urlauber seinen Beutel Muscheln vom Urlaubsort nach Hause bringt, ist es mit den bunten Muschelstränden auch irgendwann vorbei. Korallen und Schnecken tragen maßgeblich zur Gesundheit unserer Ökosysteme bei und sollten mit der nötigen Behutsamkeit behandelt werden. Gleiches wie für Muscheln, Korallen und Schnecken gilt auch für Seeigel und Seesterne, Haifischzähne oder Flossen – auch in Schmuck oder von Straßenhändlern gekauft. Händler können übrigens keine Bescheinigungen für die Unbedenklichkeit eines Souvenirs erstellen, auch wenn sie es beteuern. Nur hierfür zuständige Behörden sind dazu befugt.

Verboten: Sand und Kiesel

Schwarz, rot, gelb, leuchtend weiß – Sand gibt es in vielen schönen Farben und eignet sich hervorragend als Urlaubsmitbringsel – zumindest vermeintlich, denn Sand aus einem Urlaubsland kann spätestens am Zoll sehr teuer werden! Viele Strände sind Naturschutzgebiete, zudem verschwinden Strände rund um die Welt wie Gletscher, Touristen nehmen jedes Jahr tonnenweise Sand mit nach Hause. Ein Beispiel: Die Ausfuhr von Sand ist in Italien streng verboten, wer es trotzdem tut, muss mit einem Bußgeld von 500 - 3.000 Euro rechnen. Gesetzlich verboten ist dabei „jede Art von Veränderung der Sandstrände oder die Mitnahme von Sand, Kieseln oder Quarzgestein, auch in kleinster Menge“. Sardinien ist beispielsweise ebenso streng - hier gilt also: Finger weg!

Besonders schöne Souvenirs sind auch die Kieselsteine am Strand, zum Beispiel die der griechischen Insel Skiathos, denn sie sind wunderschön rund geschliffen, weiß und lassen das Meer traumhaft glitzern. Reichlich Besucher bedienen sich Jahr für Jahr an den schönen Steinen, so dass das Landschaftsbild der Insel sich bereits beträchtlich verändert hat. Die Regierung lenkt nun dagegen, es droht beim Kieselsteinklau 400 bis 1.000 Euro Strafe.

Wussten Sie schon? Auch das Steinesammeln an der Ostsee ist verboten – zumindest dürfen Sie nur für private Zwecke in geringen Mengen gesammelt werden. Es gibt jedoch auch sogenannte Verbotszonen, in denen das Sammeln von Steinen und Sand gänzlich verboten ist.

Kiesel am Strand
Kieselsteine sind ebenfalls beliebt als Souvenir, die Ausreise ist aber vielerorts verboten.

Verbotene Pelze, Lederwaren, Elfenbein, Schlangenhaut, Schildkrötenpanzer

Viele Urlaubsländer halten es mit dem Tierschutz nicht, wie wir es von Zuhause gewohnt sind. Tiere sind keine Souvenirs! Verstöße gegen das Artenschutzabkommen werden von denen unterstützt, die im Urlaubsland Pelze oder Lederwaren von geschützten Tierarten erwerben. Zudem droht ein Bußgeld oder Strafverfahren bei Einfuhr. Auch bei Pelzen und Lederwaren von nicht geschützten Arten sollte man vorsichtig sein und lieber die Finger von lassen - Haltungsbedingungen werden hier entweder gar nicht oder nicht so streng kontrolliert und können mitunter grausam sein. 

Auch bei Elfenbein und Schlangenhaut sowie Schildpatt bzw. Schildkrötenpanzer und daraus hergestellte Waren oder Schmuck sollte man nicht zugreifen. Das ist illegaler Handel mit bedrohten Arten – und wird so auch bestraft. Wer erwischt wird, dem droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro. Im Washingtoner Artenschutzabkommen ist der Handel mit bedrohten Tierarten geregelt. Händlern von Märkten, die beteuern, dass deren Ware legal sei, sollte man nicht glauben. Diese Produkte können schon bei Abflug aus dem Urlaubsort zu Problemen führen.

Dass keine lebendigen Tiere ins Gepäck gehören, versteht sich von selbst.
Nicht ein- bzw. ausgeführt werden dürfen außerdem:
  • Elefantenleder
  • Pelzmäntel und Felle von exotischen Tieren und Wildkatzen
  • Produkte von Affen (Bushmeat)
  • Ausgestopfte Vögel
  • Produkte von Krokodilen, Kaimanen und Schlangen (Ausnahme: bis zu vier Lederwarenerzeugnisse von Krokodilen für den privaten Gebrauch)
  • Schildpatt oder Meeresschildkröten und deren Produkte
  • Orchideen, Tillandsien oder Kakteen (Ausnahme: bis zu drei Regenstöcke aus Kaktus für den privaten Gebrauch)
  • Produkte aus Muschelschalen, Muscheln oder Schneckenschalen (Ausnahme: bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln für den privaten Gebrauch)
  • Mehr als 125 g Kaviar (die ausgeführte Menge unter 125 g muss sich in vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern befinden)
Eine Schildkröte
Die Ausfuhr von Meeresschildkröten und deren Produkte sind ebenfalls tabu.
Hanseat Reisen, Katharina Borowy

Auch Bestandteile von Hautcremes, Arzneimitteln der asiatischen Medizin oder Nahrungsergänzungsprodukte können von geschützten Arten stammen und am Zoll zu Problemen führen. Schauen Sie deshalb am besten vorher in die Inhaltsstoffe, wenn Sie sich neue Cremes oder Medizin im Urlaubsland kaufen.
Katharina Borowy, Leitung Online-Marketing

Verboten: Plagiate

Uhren, Handtaschen, Schuhe, T-Shirts, ... – die Welt der Plagiate ist riesig. Wenn Sie ein Markenteil im Urlaubsland zu einem Spottpreis erstehen, sollten Sie hellhörig werden: Vermutlich handelt es sich hierbei um eine Fälschung. Markenpiraterie wird streng bestraft, sollte der Verdacht aufkommen, dass Sie die gekauften Produkte gewerblich nutzen möchten. Der Zoll drückt jedoch höchstwahrscheinlich ein Auge zu, sollte die Ware keinen kommerziellen Charakter haben. Kaufen Sie also nur für den eigenen Bedarf ein, sollten Sie keine Probleme beim Zoll bekommen.

Verboten: Antiquitäten

Bei Antiquitäten auf Märkten im Urlaubsland kann man ebenfalls zu 99% davon ausgehen, dass es sich um Fälschungen handelt. Sollten Sie vom Zoll erwischt werden, wäre das sogar noch die harmloseste Variante: Wer echte Antiquitäten oder Kunstgegenstände nach Deutschland mitbringt, ohne Sie zu deklarieren, macht sich strafbar; bei illegalem „Kulturgut“ muss man sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Die Türkei beispielsweise droht bei Erwerb, Besitz und Ausfuhr von Antiquitäten mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 10 Jahren. Auch bearbeitete Steine sind Kulturgut. Seien Sie ebenso vorsichtig bei Teppichen, Münzen, Bruchstücken von Säulen, Gebäuden oder Statuen. In Sri Lanka gilt sogar schon als Antiquität, was älter als 50 Jahre ist.

Das ist die erlaubte Freigrenze

Was darf ich nun aus dem Urlaub mitbringen ohne Probleme beim Zoll zu bekommen? Bei einer Reise aus einem Land außerhalb der europäischen Union dürfen bei Flug- oder Seereisen Waren in einem Wert von insgesamt 430 Euro p.P. nach Deutschland eingeführt werden. Bei jüngeren Reisenden (unter 16 Jahre) liegt die Grenze bei 175 Euro. Dieser Wert gilt für Genussmittel (Zigaretten, Alkohol, ...) und sonstige Waren zusammengerechnet. Alle Waren, die diesen Betrag übersteigen, müssen bei der Einreise dem Zoll gemeldet werden. Tun Sie dies nicht und werden erwischt, droht eine Geldbuße wegen Steuerhinterziehung. Dabei liegen Sie in der Pflicht, dem Zoll mit Quittungen und Abrechnungen glaubhaft zu machen, dass der Warenwert die Freigrenze nicht übersteigt oder die Schweizer Uhr schon bei Ausreise in ihrem Besitz war. Aus diesem Grund ist es wichtig, Quittungen für teure Wertgegenstände immer aufzubewahren und vorzeigen zu können.

Tabakwaren und Alkohol

Bei Tabakwaren und Alkohol gibt es nicht nur Wert-, sondern auch Mengengrenzen. Personen ab 17 Jahren dürfen 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak nach Deutschland einführen. Bei Alkohol lauten die Mengen wie folgt: 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr, 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier pro Person ab 17 Jahren.

Doch Vorsicht: Es gibt nicht nur Mengengrenzen, wenn Sie Alkohol nach Deutschland einführen, sondern auch, wenn Sie in andere Länder einreisen. Viele Urlauber nehmen zum Beispiel gerne alkoholische Getränke mit, wenn Sie Urlaub in Skandinavien machen. Reisen Sie beispielsweise nach Dänemark ein, dann dürfen Sie 10 Liter hochprozentigen Alkohol, 110 Liter Bier, 20 Liter Süd-Wein mit einem maximalen Alkoholanteil von 22% oder 90 Liter Wein mitnehmen. Halten Sie sich nicht an die Begrenzung, könnte es beim Zoll Probleme geben.

(Stand 01/25. Alle Angaben ohne Gewähr.)

Weiterführende Informationen

Es ist gar nicht so einfach, alle Zoll-Vorschriften zu beachten! Viele weitere Informationen zu Freimengen und Wertgrenzen, zur Ausfuhr und Zoll-Einfuhr nach Deutschland sowie allerlei Wissenswertes finden Sie auf der Reise-Seite des deutschen Zolls. Gut zu wissen: Der Zoll bietet auch die praktische App "Zoll und Reise" an, so sind Sie auch unterwegs beim Souvenirkauf immer auf der sicheren Seite!

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