Hanseat Reisen GmbH — Reisebedingungen
Sehr geehrter Reisegast,
wir begrüßen Sie recht herzlich als geschätzten Kunden und dürfen Sie ausführlich darüber unterrichten, welche Leistungen wir erbringen, wofür wir einstehen und welche Pflichten Sie uns gegenüber haben. Die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Hanseat Reisen GmbH, Langenstr. 20, 28195 Bremen (im Folgenden „Hanseat“ genannt) zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Artikel 250 - 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) sowie sonstige Rechtsvorschriften zu Pauschalreisen und füllen diese aus.
1. Abschluss des Reisevertrages/ Verpflichtung des Kunden
1.1
Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Hanseat den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an; sie kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E¬Mail, Internet, SMS etc.) erfolgen. Telefonisch nimmt Hanseat regelmäßig, worauf der Kunde ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, um den Kunden im Nachhinein nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1¬3 EGBGB zu informieren; danach soll erst die verbindliche Reiseanmeldung nach Satz 1 erfolgen. An die Reiseanmeldung ist der Kunde 10 Werktage, bei einer Reiseanmeldung per Telefax oder auf elektronischem Wege 5 Werktage jeweils ab Zugang der Erklärung gebunden.
1.2
Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von Hanseat zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form und wird in der Regel durch die Reisebestätigung erbracht.
1.3
Geht die Annahmeerklärung dem Kunden nicht innerhalb der Bindungsfrist nach Ziffer 1.1 Satz 3 zu oder weicht sie von der Reiseanmeldung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot von Hanseat vor. Der Kunde kann dieses durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Zahlung der Anzahlung / des Reisepreises) innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang des neuen Angebots annehmen.
1.4
Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflichten der Kunde als Anmelder wie für die eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen wurde.
2. Bezahlung
2.1
Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur nach Maßgabe von § 651t BGB fordern oder annehmen. Den Sicherungsschein erhält der Kunde regelmäßig mit der Buchungsbestätigung. Hanseat hat zur Absicherung der Kundengelder eine Versicherung bei der tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH, Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg, Telefon: 040 - 244 288 0; Fax: 040 - 244 288 99; Mail:service@tourvers.de; abgeschlossen.
2.2
Von Hanseat wird nach Abschluss des Reisevertrages eine Anzahlung in Höhe von maximal 20% des Reisepreises geltend gemacht. 35 Tage vor Reisebeginn ist die Restzahlung – bei Abschluss eines Reisevertrages ab dem 35. Tag vor Reisebeginn die Gesamtzahlung – auf den Reisepreis ist fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB genannten Grund abgesagt werden kann.
2.3
Kommt der Kunde mit der Anzahlung und/oder der Restzahlung auf den Reisepreis in Zahlungsverzug, ist Hanseat berechtigt, nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Reisevertrag zurückzutreten und von dem Kunden eine Rücktrittsentschädigung gemäß Ziffer 5.2 bis 5.3 zu verlangen.
2.4
Die Reiseunterlagen werden, soweit die Voraussetzungen nach § 651t BGB vorliegen, dem Kunden Zug um Zug nach Eingang der vollständigen Zahlung auf den Reisepreis bei Hanseat zugesandt o. ausgehändigt.
2.5
Eintrittskarten für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen, insbesondere Theater-, Opern- und Musicalkarten, einschließlich etwaiger Vorverkaufs- oder Systemgebühren sind mit Reservierung, spätestens jedoch mit Ausstellung, sofort zur Zahlung fällig. Sie sind bei Nichtinanspruchnahme grundsätzlich nicht rückerstattbar.
2.6
Für den Fall, dass nach Art und Umfang der Reiseleistungen von den Leistungsträgern zur Sicherstellung der Reiseleistung Akontozahlungen eingefordert werden, sind wir berechtigt, diese zu verauslagenden Beträge auch vor Fälligkeit des Restpreises im Wege des Aufwendungsersatzes gegen Aushändigung des Sicherungsscheins von Ihnen einzufordern.
2.7
Kosten für Nebenleistungen, wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht im Katalog vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten.
2.8
Die Kosten für eine über uns abgeschlossene Versicherung werden zusammen mit der Anzahlung fällig.
3. Leistungsumfang / Leistungsänderungen
3.1
Hanseat behält sich Änderungen von Reiseausschreibungen in Prospekten/Katalogen vor. Maßgeblich für den Leistungsumfang nach dem Reisevertrag sind die gemäß Art. 250 § 3 Nummer 1, 3¬5 und 7 EGBGB gemachten Angaben.
3.2
Den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages kann Hanseat durch einseitige Erklärung ändern, wenn die Änderung nicht erheblich ist. Die Änderung ist nur wirksam, wenn Hanseat den Reisenden gemäß § 651f Abs. 2 BGB informiert hat.
3.3
Liegt ein Fall im Sinne von Ziffer 3.2 vor, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche unberührt, soweit die geänderte Reiseleistung mit Mängeln behaftet ist; Gewährleistungsansprüche wegen der zulässigen Änderung der Reiseleistung bestehen nicht.
3.4
Bei einer erheblichen Änderung von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages gilt § 651g BGB.
3.5
Veröffentlichte Flugzeiten entsprechen der Planung bei Drucklegung. Flugzeiten können sich – gelegentlich auch kurzfristig nach Zusendung der Reiseunterlagen – ändern. Hanseat ist grundsätzlich bemüht, einen möglichst langen Aufenthalt am Zielort zu gewährleisten. Ein Rückerstattungsanspruch entsteht aber nicht, wenn Hinflüge am Nachmittag/Abend und Rückflüge bereits am Morgen/Vormittag stattfinden. Die Angabe der Reisedauer im Prospekt nach Tagen oder Wochen bedeutet nicht jeweils 24 Stunden bzw. 7 mal 24 Stunden Reiseleistung.
3.6
Wegen der Besonderheiten in der Seefahrt weist Hanseat darauf hin, dass der Kapitän an Bord eines Schiffes die Verantwortung für die an Bord befindlichen Personen, das Schiff selber sowie für die Teilnahme am Verkehr und an technischen Prozessen trägt; er übt nicht nur das Hausrecht aus, sondern zeichnet sich auch verantwortlich für die Navigation und die Sicherheit an Bord. Insofern kann es insbesondere aus Witterungs¬, Sicherheits¬ oder allgemeinen schifffahrtsbedingten Gründen zu einer Änderung der Fahrtzeiten und/oder Routen kommen, welche vor Reisebeginn nicht absehbar sind.
3.7
Wenn Reiseleistungen ganz oder teilweise aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Soweit von Ihnen einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommen werden können, werden wir uns bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Dieses entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wir sind berechtigt, Ihnen ohne gesonderten Nachweis als Abwicklungsentgelt pauschaliert 20 % des vom Leistungsträger erstatteten Betrages zu berechnen. Der Nachweis niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
3.8
Eine in der Leistungsbeschreibung von uns angegebene touristische Einstufung der Unterbringung bezieht sich auf die Klassifizierung im Zielgebiet. Fehlt eine solche, gilt unser eigenes Klassifizierungssystem.
3.9
Soweit wir im Rahmen der Reise oder zusätzlich zu dieser Leistungen nicht in eigener Verantwortung erbringen, weisen wir bereits in der Leistungsausschreibung ausdrücklich darauf hin, dass es sich um Fremdleistungen eines weiteren Anbieters von Reiseleistungen handelt.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1
Wir sind berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Aufgrund einer zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder auch Flugzeitverschiebungen in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden.
4.2
Die in dem Reisekatalog oder in dem Prospekt genannten Reisepreise sind für uns grundsätzlich bindend. Eine Preisanpassung vor Vertragsschluss ist gesetzlich insbesondere zulässig, wenn nach Herausgabe unseres Reisekatalogs oder Prospekts eine Änderung aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse notwendig ist, oder wenn die von Ihnen gewünschte und im Reisekatalog oder Prospekt ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Herausgabe unseres Reisekatalogs oder Prospekts verfügbar ist.
4.3
Hanseat behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung der Kosten für die Beförderung von Personen, Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen sowie Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse einseitig zu erhöhen, es sei denn, es handelt sich um eine erhebliche Preiserhöhung. Eine erhebliche Preiserhöhung liegt vor, wenn die Erhöhung 8 % des vereinbarten Reisepreises übersteigt; in diesem Falle gilt § 651g BGB.
4.4
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Hanseat zur Senkung des Reisepreises unter den Voraussetzungen gemäß § 651f Abs. 4 Satz 1 BGB verpflichtet ist.
4.5
Die Änderung des Reisepreises wird berechnet wie folgt:
- Ändert sich der Preis für die Beförderung von Personen aufgrund geänderter Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, erfolgt bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Berechnung des Leistungsträgers die Weitergabe des geänderten Preises an den Kunden; in allen anderen Fällen werden die vom Leistungsträger pro Beförderungsmittel geforderten Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt und der rechnerische Anteil an den Kunden weitergegeben.
- Ändern sich Steuern oder sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen¬ oder Flughafengebühren, wird der geforderte Betrag durch die Zahl der Reisenden geteilt und der rechnerische Anteil an den Kunden weitergegeben.
- Ändert sich der für die betreffende Pauschalreise geltende Wechselkurs, wird der rechnerische Anteil der Kursdifferenz an den Kunden weitergegeben.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
5.1
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, zur Vermeidung von Missverständnissen unter Angabe der Buchungsnummer den Rücktritt schriftlich zu erklären. Der Veranstalter verliert in diesem Fall den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann er eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Der Veranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
5.2
Hanseat kann gemäß § 651h Abs. 2 BGB angemessene Entschädigungspauschalen festlegen. Die Entschädigung wird danach ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet: Bei einem Rücktritt
5.2.1
bei Flug-, Bahn- und Busreisen
- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises, mindestens EUR 50,00 pro Person,
- vom 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises,
- vom 21.bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,
- vom 14.bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,
- vom 6. bis zum letzten Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises,
- am Tag des Reiseantritts 95 % des Reisepreises
5.2.2
bei Hochsee- und Flusskreuzfahrten und sog. Kombi-Reisen (Kreuzfahrten mit Vor- und/oder Nachprogrammen an Land unabhängig, ob die Anreise per Flug oder anderem Verkehrsmittel erfolgt)
- bis zum 50. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises, mindestens EUR 50,00 pro Person,
- vom 49. bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises,
- vom 29. bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 45 % des Reisepreises,
- vom 21. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises,
- ab 14. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises,
- am Anreisetag oder bei Nichtantritt 95% des Reisepreises.
5.2.3
bei Reisen, die mit dem Kauf von Eintrittskarten verbunden sind (z.B. Musicals)
- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises, mindestens EUR 50,00 pro Person
- vom 29. bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
- vom 21. bis zum 1. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises,
- am Tag des Reiseantritts 95 % des Reisepreises
- Für die Eintrittskarten werden 100% der Kosten fällig, sofern nichts anders ausgeschrieben und ein Weiterverkauf bis zum Veranstaltungsbeginn nicht möglich ist.
5.2.4
Kosten wie z. B. VISA-, Telefon- oder Bearbeitungskosten sowie die über Hanseat an einen Reiserücktrittsversicherer gezahlte Versicherungsprämie können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.
5.2.5
Die Bestimmungen über die Rücktrittskosten gelten für alle Reisen, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen gesonderte Regelungen festgelegt sind.
5.2.6
Der Reisende ist bei einem Rücktritt verpflichtet, die bereits ausgehändigten Linienflugscheine, Bahnfahrkarten, Fährtickets oder Hotelgutscheine zurückzugeben. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, insoweit den vollen Reisepreis zu verlangen.
5.3
Dem Kunden bleibt es für den Fall der Geltendmachung eines pauschalierten Entschädigungsanspruchs unbenommen, Hanseat nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Entschädigungspauschale.
5.4
Das Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung zu erklären, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
5.5
Bei Buchung von Mehrbettkabinen/Mehrbettzimmern durch gemeinsam Reisende wird bei Rücktritt einer Person bzw. mehrerer Personen bis zum 21. Tag vor Reisebeginn der Preis für die Reisenden entsprechend der in der Reiseausschreibung ausgeschriebenen Kabinenbelegung/Zimmerbelegung berechnet. Für die zurücktretende/n Person/en fallen Rücktrittsgebühren wie vorstehend genannt an.
5.6
Sonstige Reiseleistungen
Im Hinblick auf die in den vorbenannten Ziffern nicht genannten Reisearten können wir als Entschädigung statt der vorgenannten Pauschale auch den Reisepreis oder sonstigen Schadensersatz unter Abzug des Wertes unserer ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen verlangen. Wir behalten uns insbesondere vor, bei konkretem Nachweis bei jenen Reisearten einen höheren Schaden als die vorbenannten pauschalierten Rücktrittskosten geltend zu machen.
5.7
Nach Vertragsschluss besteht kein Anspruch auf Durchführung von Umbuchungswünschen, mithin auf eine Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseantrittsortes, der Unterkunft oder der Beförderungsart. Wird dennoch auf Wunsch Kunden hin eine Umbuchung vorgenommen, sind wir berechtigt, neben den sich hierdurch etwaig ergebenden Mehrkosten und Preisdifferenzen, ein Umbuchungsentgelt zu erheben:
5.7.1 bei Schiffspassagen / Seereisen bis 50. Tag vor Reiseantritt
5.7.2 bei Hotelunterkünften bis 35. Tag vor Reiseantritt
5.7.3 bei Bahn- und Buspauschalreisen bis 30. Tag vor Reiseantritt
5.8
Ohne gesonderten Nachweis sind wir berechtigt, als Umbuchungsentgelt EUR 50 pro Reiseteilnehmer zu berechnen, wobei dem Kunden unbenommen bleibt, den Nachweis zu führen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale entstanden sind. Spätere Änderungswünsche, die nach Ablauf der vorgenannten Fristen vorgebracht werden, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß
Ziffer 5.2 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dieses gilt nicht für Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen und vom Leistungsträger angenommen werden.
6. Reiseversicherungen
Sofern nicht anders erwähnt, sind in Ihrem Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen. Wir empfehlen Ihnen dringend den Abschluss folgender Versicherungen:
- Reiserücktrittskostenversicherung,
- Reisegepäckversicherung,
- Reiseabbruchversicherung,
- Reiseunfallversicherung,
- Reisekrankenversicherung,
Hanseat bietet Versicherungsleistungen der Hanse Merkur Reiseversicherung AG,
Hamburg an. Beim Abschluss dieser Versicherungen beraten wir Sie gern.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
7.1
Für das Recht zum Rücktritt von Hanseat vor Reisebeginn gilt § 651h Abs. 4 BGB.
7.2
Hanseat kann den Reisevertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde trotz einer Abmahnung von Hanseat den Reiseablauf erheblich stört, sich oder andere Personen gefährdet oder verletzt, sich nicht an sachlich begründete Hinweise oder Anweisungen hält oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass seine weitere Teilnahme für Hanseat und/oder für andere Mitreisende nicht zumutbar ist. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn eine solche offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
7.3
Erfolgt eine Kündigung nach Ziffer 7.2, behält Hanseat den Anspruch auf den Reisepreis. Hanseat muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.4
Ist die in der Reiseausschreibung für die gebuchte und bestätigte Reise angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so sind wir berechtigt, durch eine bis 4 Wochen vor Reiseantritt Ihnen zugehende Erklärung vom Reisevertrag zurückzutreten. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, werden Sie unverzüglich darüber informiert. Wird die Reise aus dem genannten Grunde abgesagt und machen Sie von einem vergleichbaren Ersatzangebot keinen Gebrauch, so erhalten Sie den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
8.1 Vor Reisebeginn
Wird die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z.B. Krieg, Streik außerhalb unseres Unternehmens und unserer Leistungsträger, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, wie z.B. Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln, Embargos, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkunftsstätten oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den vorgenannten Beispielen gleichkommen (höhere Gewalt), so können sowohl des wir als auch der Reiseteilnehmer vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erhalten Sie den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8.2 Nach Reisebeginn
Ergeben sich die unter 8.1 genannten Umstände nach Antritt der Reise, so können sowohl Sie als auch wir den Vertrag kündigen. In diesem Fall werden wir die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere Sie zurückführen, sofern die Rückbeförderung im Reisevertrag vereinbart ist. Eine Rückbeförderungspflicht scheidet aber dann aus, wenn der Fall höherer Gewalt, der zur Vertragsauflösung führt, so beschaffen ist, dass jede Rückbeförderung vorübergehend unmöglich ist. Bei Kündigung des Vertrages haben wir lediglich Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für erbrachte Leistungen. Die durch die notwendigen Maßnahmen entstehenden Mehrkosten tragen die Reisevertragsparteien je zur Hälfte, darüber hinausgehende Mehrkosten trägt der Reiseteilnehmer.
9. Haftung
Im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes haften wir als Veranstalter
9.1
für gewissenhafte Reisevorbereitung;
9.2
für die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
9.3
für die Richtigkeit der Beschreibung aller angeführten Reiseleistungen, sofern wir nicht gem. Ziff. 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Reiseausschreibung erklärt haben, jedoch nicht für Angaben in Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekten auf deren Entstehung wir keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit wir nicht überprüfen können;
9.4
für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen;
9.5
für ein Verschulden mit der Leistungserbringung vertrauten Personen.
Als Veranstalter haften wir nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit fremdvermittelten Leistungen. Ob es sich um fremdvermittelte Leistungen handelt, ersehen Sie aus der Reiseausschreibung. Fremdvermittelt werden z.B. Sportveranstaltungen, Besichtigungen, Führungen, zusätzliche Ausflüge, die vor Ort gebucht werden usw. An diesen Sonderleistungen beteiligen Sie sich auf eigene Gefahr.
10. Haftungsbeschränkung
Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
10.1
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
10.2
soweit wir als Reiseveranstalter für einen Ihnen entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so können wir uns als Reiseveranstalter Ihnen gegenüber hierauf berufen, dass z. B. die Leistungsträger nicht für Verspätungen von Flugzeugen, Zügen, Bussen und Schiffen haften, so dass auch wir nicht für das Nichterreichen von Anschlüssen einzutreten haben. Soweit wir vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf eine Schiffspassage sind oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen werden, haften wir bei Schadensersatzansprüchen wegen Personen- oder Gepäckschäden nach den besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit wir im Flugbeförderungsbereich vertraglicher oder ausführender Luftfrachtführer sind oder als solcher nach internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften angesehen werden, haften wir nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten Vorschriften (u.a. Luftverkehrsgesetz, Warschauer Abkommen mit Haager Protokoll und Abkommen von Guadalajara). Sofern wir in anderen Fällen Leistungsträger sind, haften wir nach den für diese geltenden Bestimmungen.
§§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen gilt §651p BGB.
11. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter des Reiseveranstalters wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen für den Reiseveranstalter gelten.
12. Mitwirkungspflicht des Reisenden
12.1
Mängelanzeige
Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Kunde Hanseat gegenüber den Reisemangel unverzüglich anzuzeigen; der Kunde kann gemäß § 651k BGB Abhilfe verlangen. Der Kunde hat die Anzeige des Reisemangels sowie ein etwaiges Abhilfeverlangen einem Vertreter von Hanseat (z.B. Reiseleitung) vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Hanseat nicht vor Ort, sind etwaige Reisemängel Hanseat an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Der Vertreter von Hanseat ist nicht ermächtigt, etwaige Ansprüche des Kunden wegen Reisemangels anzuerkennen.
12.2
Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels kündigen, gilt § 651l BGB.
12.3
Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Der Kunde hat Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen unverzüglich nach Feststellung an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen; Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu stellen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Vertreter von Hanseat nach Ziffer 12.1 anzuzeigen.
12.4
Reiseunterlagen
Der Kunde hat Hanseat zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine etc.) nicht innerhalb der von Hanseat ausdrücklich mitgeteilten Frist erhält.
13. Ausschlussfrist, Verjährung, Abtretung
13.1
Ansprüche des Reisenden wegen Reisemängeln nach § 651i Abs. 3 BGB verjähren in 2 Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
13.2
Ohne Zustimmung von Hanseat kann der Kunde gegen Hanseat gerichtete Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen (abtreten). Dies gilt nicht zwischen dem Kunden und mitreisenden Familienangehörigen oder diejenigen, für welche der Kunde eine Verpflichtung nach Ziffer 1.4 übernommen hat.
14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen
14.1
Hanseat wird den Kunden über allgemeine Pass¬ und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen rechtzeitig vor Reiseantritt unterrichten.
14.2
Der Kunde ist nach Erfüllung der Informationspflicht durch Hanseat verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll¬ und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn Hanseat nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3
Hanseat haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa beim Kunden durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Kunde Hanseat mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Hanseat eigene Pflichten verletzt hat.
15. Datenschutz
15.1
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch erfasst, gespeichert, verarbeitet, an Leistungsträger übermittelt und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
15.2
Wir möchten Sie künftig schriftlich, telefonisch und/oder mit elektronischer Post über aktuelle Angebote informieren und unterstellen Ihre Einwilligung, soweit nicht für uns erkennbar ist, dass Sie derartige Informationen nicht wünschen und Sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, jederzeit der Verwendung Ihrer Daten zu widersprechen. Wenn Sie die Übermittlung von Informationen nicht wünschen, unterrichten Sie uns bitte unter unserer unten genannten Anschrift.
16. Allgemeine Bestimmungen
16.1
Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen verpflichtet uns, Fluggäste über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, werden wir dem Kunden zumindest die Fluggesellschaft benennen, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Sobald die Identität der Fluggesellschaft feststeht, wird diese dem Kunden mitgeteilt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft werden wir den Kunden so rasch wie möglich unterrichten. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften sowie die Liste der vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Luftfahrtunternehmen sind über die Internetseite http://air-ban.europa.eu in ihrer jeweils aktuellen Fassung abrufbar.
16.2
Die Berichtigung von Druckfehlern und offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
17. Streitbeilegung
17.1
Hanseat weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Hanseat nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für Hanseat verpflichtend würde, informiert Hanseat den Kunden hierüber in geeigneter Form.
17.2
Hanseat weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online¬Streitbeilegungs¬Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
18. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Klagen gegen den Reiseveranstalter ist Bremen.
Diese Allgemeinen Reisebedingungen und Hinweise gelten für den Reiseveranstalter:
Hanseat Reisen GmbH
Hermann-Köhl-Straße 3, 28199 Bremen
Geschäftsführung: Andreas Kirst, Reinhard Kotzaurek, Oliver Wulf
Amtsgericht Bremen HRB 17124
USt.-ID-Nr. DE 183 903 446
Telefon: (0421) 160606
Telefax: (0421) 16 056900
info@hanseatreisen.de
www.hanseatreisen.de
Stand: Mai 2023
Gültig für Reisebuchungen ab dem 11.05.2023